Bedingungen verstecken
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der KiTa Löwenzahn Altenstadt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Altenstadt (Hessen).
§ 2 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient der Förderung der Jugendhilfe in der Kindertagesstätte Löwenzahn im Altenstädter Ortsteil Oberau. Er setzt sich weiterhin für den dauerhaften Erhalt der Kindertagesstätte ein. Die dem Verein zu diesem Zweck zufließenden Spenden und Beiträge sind kein Ersatz für die durch das Budget des Trägers der Kindertagesstätte aufzubringenden Mittel. Es wird vielmehr der darüber hinausgehende Bedarf für die Zweckerreichung des Fördervereins gedeckt.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Anschaffung von Spielen und Spielgeräten,
- Gewährung von Beihilfen zu gemeinschaftlichen Unternehmungen, wie Ausflüge und Besuch von kulturellen Einrichtungen,
- Beschaffung von Bastelmaterial,
- Förderung von Projekten in der Elementarerziehung.
(3) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder jede juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme als Mitglied des Vereins wird mit formeller Erklärung (Formular zur Beitrittserklärung) beantragt und vom Vorstand entschieden. Bei einer Ablehnung kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich um die Förderung der Kindertagesstätte verdient gemacht haben. Eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes reicht zur Ernennung aus. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Sie verfügen über alle Rechte ordentlicher Vereinsmitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt. Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
- durch Tod von natürlichen Personen und die Auflösung von juristischen Personen.
- durch Ausschluss. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge) kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Es kann Einspruch gegen den Beschluss bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 8 Finanzierung
(1) Der Verein kann zur Realisierung der Satzungszwecke und zur Deckung der anfallenden Kosten Beiträge, Umlagen oder Kursgebühren erheben sowie Spenden entgegennehmen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb des 1. Quartals statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin schriftlich durch den Vorstand. Die Tagesordnung ist beizufügen.
(2) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
- Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Entlastung des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
- Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
(3) Bei dringenden Anlässen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Das gleiche gilt, wenn 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand eine Mitgliederversammlung beantragen oder wenn es das Interesse des Vereins fordert.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen und für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, die Anzahl der anwesenden Stimmen ist dann unwesentlich.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden unterzeichnet wird.
§ 11 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen. Er soll hierzu die Vorschläge der Erzieher und der Elternvertreter einholen.
(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
Der/die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist alleine vertretungsberechtigt.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- den unter (2) genannten Vorstandsmitgliedern,
- 2 Beisitzern.
(4) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n kommissarische/n Nachfolger/in benennen.
(5) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung einzuberufen.
(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(7) Beschlussfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
§ 14 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung ist am 14.07.2016 bei der Gründung des Vereins einstimmig beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.
Altenstadt, den 14.07.2016